Die Richtlinie
zur Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung
in Wohngebäuden vor Ort (Vor-Ort-Beratung) ist zum 1. Oktober
2009 geändert worden und ihre Gültigkeit über den
31. Dezember 2009 hinaus bis zum 31. Dezember 2014 verlängert
worden.
Folgende wesentlichen
Änderungen enthält die neue BAFA-Richtlinie:
- Luftdichtigkeitsprüfungen
nach DIN 13829 können als Bonus zur Energiesparberatung gefördert
werden (mit neuen Anforderungen an den Bericht und Förderbeträge).
- Streichung der Förderfähigkeit separater Thermografiegutachten
- Möglichkeit der Kumulierung mehrerer Boni, mit Ausnahme der
Kumulierung von Thermografie und Luftdichtigkeitsprüfungen
- Ausdrückliche Verpflichtung des Beraters zur Prüfung
der Eigentümerzustimmung in Beratung von Mietern oder Pächtern.
- Ergänzung des Ausschlusskriteriums, dass ein Beratungsobjekt
gefördert werden kann, auch wenn es innerhalb der letzten 8
Jahre bereits Gegenstand einer Vor-Ort-Beratung war, wenn sich zwischenzeitlich
der Eigentümer des Beratungsobjektes geändert hat.
- Streichung des Ausschlusskriteriums der Baugleichheit
- Nachweis der Sachkenntnis zur Durchführung von Thermografiegutachten
und Luftdichtigkeitsmessungen sowie Verantwortlichkeit des antragstellenden
Beraters bei Einbeziehung von Experten.
Gegenstand
der Förderung:
Förderfähige
Gebäude müssen ursprünglich als Wohngebäude
geplant und errichtet worden sein oder derzeit zu mehr als 50 %
der Gebäudefläche zu Wohnzwecken genutzt werden.
Als Eigentümer,
Mieter oder Pächter eines Gebäudes können eine Energiesparberatung
in Anspruch nehmen: natürliche Personen, rechtlich selbständige
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der
Wohnungswirtschaft sowie Betriebe des Agrarbereichs, juristische
Personen und sonstige Einrichtungen; letztere, sofern sie gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Wohnungseigentümer
können nur dann eine Beratung in Anspruch nehmen, wenn sich
diese auf das gesamte Gebäude bezieht und die Eigentümergemeinschaft
damit einverstanden ist.
Für bestimmte
Gebäude ist eine Beratungsförderung allerdings ausgeschlossen.
Diese Fallkonstellationen können Punkt 2.4 der Richtlinie entnommen
werden.
Die förderfähige
Beratung erfolgt ausschließlich durch im Rahmen
des Förderprogramms antragsberechtigte Energieberater.
Art und Höhe
der Förderung
Die Zuwendung
wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den in
Rechnung gestellten Beratungskosten gewährt. Sie wird an den
Energieberater, der auch die Antragstellung übernimmt und für
die Abwicklung gegenüber dem BAFA verantwortlich ist, ausgezahlt.
Dieser muss sie in voller Höhe im Rahmen der Rechnungsstellung
an den Beratungsempfänger weitergeben.
Die Höhe
des Zuschusses für eine Vor-Ort-Beratung beträgt 300
Euro für Ein- / Zweifamilienhäuser bzw. 360 Euro für
Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten. Für die
Integration von Hinweisen zur Stromeinsparung wird ein zusätzlicher
Bonus von 50 Euro gezahlt.
Für die
Integration bestimmter zusätzlicher Inhalte in den Vor-Ort-Beratungsbericht
ist eine erhöhte Förderung möglich. Dabei kann zusätzlich
entweder eine Förderung für die Integration von Thermografieaufnahmen
(Thermografie) oder für die Durchführung einer Luftdichtigkeitsprüfung
nach DIN 13829 (Blower-Door-Test) bezuschusst werden. Eine Kombination
der Förderung von Thermografie und Blower-Door-Test im Rahmen
einer Vor-Ort-Beratung, ist nicht möglich.
Für die
zusätzliche Integration thermografischer Untersuchungen wird
ein Bonus in Höhe von 25 Euro pro Thermogramm, aber höchstens
100 Euro gewährt. Für die Integration einer Luftdichtigkeitsprüfung
nach DIN 13829 (Blower-Door-Test) wird ein Bonus in Höhe von
100 Euro gewährt.
Der gesamte
Zuschuss (einschließlich der Boni) ist auf 50% der Beratungskosten
(brutto) begrenzt.
Für den
anzufertigenden Beratungsbericht sind in den Anlagen zur Richtlinie
bestimmte Mindestinhalte vorgeschrieben. Bei Nichteinhaltung droht
der Verlust der Förderung. Eine Nachbesserung von Berichten
/ Gutachten ist nicht vorgesehen.
Als Antragsteller
kommen nur Berater in Betracht, die die im folgenden beschriebenen
Voraussetzungen erfüllen und über die notwendige Zuverlässigkeit
und Unabhängigkeit verfügen.
Zum Download
der Richtlinie <<klicken
Sie hier>>
(Quelle: www.bafa.de
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