Neue BAFA-Richtlinie zur Vor-Ort-Beratung: Nutzen Sie die Möglichkeiten!

Die Richtlinie zur Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort (Vor-Ort-Beratung) ist zum 1. Oktober 2009 geändert worden und ihre Gültigkeit über den 31. Dezember 2009 hinaus bis zum 31. Dezember 2014 verlängert worden.

Folgende wesentlichen Änderungen enthält die neue BAFA-Richtlinie:

- Luftdichtigkeitsprüfungen nach DIN 13829 können als Bonus zur Energiesparberatung gefördert werden (mit neuen Anforderungen an den Bericht und Förderbeträge).
- Streichung der Förderfähigkeit separater Thermografiegutachten
- Möglichkeit der Kumulierung mehrerer Boni, mit Ausnahme der Kumulierung von Thermografie und Luftdichtigkeitsprüfungen
- Ausdrückliche Verpflichtung des Beraters zur Prüfung der Eigentümerzustimmung in Beratung von Mietern oder Pächtern.
- Ergänzung des Ausschlusskriteriums, dass ein Beratungsobjekt gefördert werden kann, auch wenn es innerhalb der letzten 8 Jahre bereits Gegenstand einer Vor-Ort-Beratung war, wenn sich zwischenzeitlich der Eigentümer des Beratungsobjektes geändert hat.
- Streichung des Ausschlusskriteriums der Baugleichheit
- Nachweis der Sachkenntnis zur Durchführung von Thermografiegutachten und Luftdichtigkeitsmessungen sowie Verantwortlichkeit des antragstellenden Beraters bei Einbeziehung von Experten.

Gegenstand der Förderung:

Förderfähige Gebäude müssen ursprünglich als Wohngebäude geplant und errichtet worden sein oder derzeit zu mehr als 50 % der Gebäudefläche zu Wohnzwecken genutzt werden.

Als Eigentümer, Mieter oder Pächter eines Gebäudes können eine Energiesparberatung in Anspruch nehmen: natürliche Personen, rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Wohnungswirtschaft sowie Betriebe des Agrarbereichs, juristische Personen und sonstige Einrichtungen; letztere, sofern sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Wohnungseigentümer können nur dann eine Beratung in Anspruch nehmen, wenn sich diese auf das gesamte Gebäude bezieht und die Eigentümergemeinschaft damit einverstanden ist.

Für bestimmte Gebäude ist eine Beratungsförderung allerdings ausgeschlossen. Diese Fallkonstellationen können Punkt 2.4 der Richtlinie entnommen werden.

Die förderfähige Beratung erfolgt ausschließlich durch im Rahmen des Förderprogramms antragsberechtigte Energieberater.

Art und Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den in Rechnung gestellten Beratungskosten gewährt. Sie wird an den Energieberater, der auch die Antragstellung übernimmt und für die Abwicklung gegenüber dem BAFA verantwortlich ist, ausgezahlt. Dieser muss sie in voller Höhe im Rahmen der Rechnungsstellung an den Beratungsempfänger weitergeben.

Die Höhe des Zuschusses für eine Vor-Ort-Beratung beträgt 300 Euro für Ein- / Zweifamilienhäuser bzw. 360 Euro für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten. Für die Integration von Hinweisen zur Stromeinsparung wird ein zusätzlicher Bonus von 50 Euro gezahlt.

Für die Integration bestimmter zusätzlicher Inhalte in den Vor-Ort-Beratungsbericht ist eine erhöhte Förderung möglich. Dabei kann zusätzlich entweder eine Förderung für die Integration von Thermografieaufnahmen (Thermografie) oder für die Durchführung einer Luftdichtigkeitsprüfung nach DIN 13829 (Blower-Door-Test) bezuschusst werden. Eine Kombination der Förderung von Thermografie und Blower-Door-Test im Rahmen einer Vor-Ort-Beratung, ist nicht möglich.

Für die zusätzliche Integration thermografischer Untersuchungen wird ein Bonus in Höhe von 25 Euro pro Thermogramm, aber höchstens 100 Euro gewährt. Für die Integration einer Luftdichtigkeitsprüfung nach DIN 13829 (Blower-Door-Test) wird ein Bonus in Höhe von 100 Euro gewährt.

Der gesamte Zuschuss (einschließlich der Boni) ist auf 50% der Beratungskosten (brutto) begrenzt.

Für den anzufertigenden Beratungsbericht sind in den Anlagen zur Richtlinie bestimmte Mindestinhalte vorgeschrieben. Bei Nichteinhaltung droht der Verlust der Förderung. Eine Nachbesserung von Berichten / Gutachten ist nicht vorgesehen.

Als Antragsteller kommen nur Berater in Betracht, die die im folgenden beschriebenen Voraussetzungen erfüllen und über die notwendige Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit verfügen.

 

Zum Download der Richtlinie <<klicken Sie hier>>

(Quelle: www.bafa.de

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