EnEV 2014 in Kraft!

Seit dem 1. Mai 2014 gelten neue Vorschriften für Energieausweise für Gebäude ( Bestand und Neubau ).

Diese Änderung der Energieeinsparungsverordnung ( EnEV ) verpflichtet Vermieter, Hausverwalter, Immobilienverkäufer, soweit Immobilien von den Eigentümern verkauft oder vermietet werden, in diesbezüglichen Anzeigen mit dem Stichtag 1. Mai 2014 die energe-tischen Werte anzugeben. Ansonsten drohen Bußgelder bis zu 15000,00 €.


Mietinteressenten muss bei einer Wohnungsbesichtigung der Energieausweis vorgelegt werden. In diesem ist der Wert der Immobilie in eine Energieeffizienzklasse eingeordnet. Verantwortlich für die Eihaltung der Vorschrift ist der Verkäufer oder der Vermieter. Das gilt auch, wenn Makler oder Verkäufer eine Anzeigenschaltung durchführen. Einem potenziellen Käufer oder Mieter ist der Energieausweis oder eine Kopie spätestens bei der Wohnungsbesichtigung vorzulegen und bei Kauf- bzw. Mietvertrages zu übergeben.


Neu sind auch die Vorgaben zu Pflichtangaben in Immobilienanzeigen ( § 16a ). Erscheinen diese in kommerziellen Medien, müssen folgende Angaben enthalten sein:


1. Art des Energieausweises ( Bedarfs- oder Verbrauchsausweis )
2. Endenergie Bedarfs- oder Verbrauchsausweis
3. Im Energieausweis genannte Energieträger des Gebäudes
4. Bei Wohngebäuden Baujahr des Gebäudes laut Energieausweis
5. Bei Wohngebäuden die Effizienzklasse laut Energieausweis, sofern ein Energieausweis mit Effizienzklasse vorliegt


Jeder Energieausweis erhält künftig eine Registriernummer nach § 26c, welche im Ausweisformular vom Aussteller einzutragen ist. Die Registriernummern werden von der Registrierstelle Deutsches Institut für Bautechnik ( DIBt ) nur an berechtigte, registrierte und qualifizierte Aussteller vergeben.
Ausweise ohne Registriernummer sind ungültig.

Im Übrigen gelten im Wesentlichen die Anforderungen der EnEV 2009 weiter:

  • Neubauten: Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf wird um durchschnittlich 30 Prozent verschärft.
  • Neubauten: Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle werden um durchschnittlich 15 Prozent erhöht, das heißt, die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten als bisher.
  • Altbau-Modernisierung: Bei der Modernisierung von Altbauten mit größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle werden die energetischen Bauteilanforderungen um durchschnittlich 30 Prozent verschärft (z.B. Erneuerung der Fassade, der Fenster, des Dachs).Alternativ kann der Bauherr sich dafür entscheiden, auf das 1,4fache Neubau-Niveau zu sanieren. Dies betrifft die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und an die Wärmedämmung der Gebäudehülle.
  • Die Anforderungen an die Dämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken (Dachböden) werden verschärft. Oberste begehbare Geschossdecken müssen bis Ende 2011 eine Wärmedämmung erhalten. In beiden Fällen genügt aber auch eine Dämmung des Daches.Beibehalten wurde die Freistellung der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn der Eigentümer am 1.2.2002 in dem Haus gewohnt hat. Die Nachrüstpflichten sind von dem späteren Erwerber des Hauses innerhalb von zwei Jahren nach Eigentümerwechsel zu erfüllen.
  • Für Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verändern sollen, wird eine Pflicht zum Nachrüsten von Einrichtungen zur automatischen Regelung der Be- und Entfeuchtung vorgesehen.
  • Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre alt sind, sollen in größeren Gebäuden außer Betrieb genommen werden und durch effizientere Heizungen ersetzt werden. Dies betrifft Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten und Nichtwohngebäude mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche. Die Pflicht zur Außerbetriebnahme soll stufenweise zum 1. Januar 2020 einsetzen.Es besteht keine Pflicht, wenn das Gebäude das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt, der Austausch unwirtschaftlich wäre oder öffentlich-rechtliche Vorschriften den Einsatz von elektrischen Speicherheizsystemen vorschreiben (z. B. Festsetzungen in Bebauungsplänen).
  • Maßnahmen zum Vollzug der Verordnung werden verstärkt: Bestimmte Prüfungen werden dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragen und Nachweise bei der Durchführung bestimmter Arbeiten im Gebäudebestand - so genannte Unternehmererklärungen - eingeführt. Außerdem werden einheitliche Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen zentrale Vorschriften der EnEV eingeführt. Verstöße gegen bestimmte Neu- und Altbauanforderungen der EnEV und die Bereitstellung und Verwendung falscher Daten beim Energieausweis werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Weitere Informationen finden sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. <<klicken Sie hier>>

Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; www.bmvbs.de

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