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EnEV
2014 in Kraft!
Seit dem 1. Mai 2014 gelten neue Vorschriften
für Energieausweise für Gebäude ( Bestand und Neubau
).
Diese Änderung der Energieeinsparungsverordnung
( EnEV ) verpflichtet Vermieter, Hausverwalter, Immobilienverkäufer,
soweit Immobilien von den Eigentümern verkauft oder vermietet
werden, in diesbezüglichen Anzeigen mit dem Stichtag 1. Mai
2014 die energe-tischen Werte anzugeben. Ansonsten drohen Bußgelder
bis zu 15000,00 €.
Mietinteressenten muss bei einer Wohnungsbesichtigung der Energieausweis
vorgelegt werden. In diesem ist der Wert der Immobilie in eine Energieeffizienzklasse
eingeordnet. Verantwortlich für die Eihaltung der Vorschrift
ist der Verkäufer oder der Vermieter. Das gilt auch, wenn Makler
oder Verkäufer eine Anzeigenschaltung durchführen. Einem
potenziellen Käufer oder Mieter ist der Energieausweis oder
eine Kopie spätestens bei der Wohnungsbesichtigung vorzulegen
und bei Kauf- bzw. Mietvertrages zu übergeben.
Neu sind auch die Vorgaben zu Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
( § 16a ). Erscheinen diese in kommerziellen Medien, müssen
folgende Angaben enthalten sein:
1. Art des Energieausweises ( Bedarfs- oder Verbrauchsausweis )
2. Endenergie Bedarfs- oder Verbrauchsausweis
3. Im Energieausweis genannte Energieträger des Gebäudes
4. Bei Wohngebäuden Baujahr des Gebäudes laut Energieausweis
5. Bei Wohngebäuden die Effizienzklasse laut Energieausweis,
sofern ein Energieausweis mit Effizienzklasse vorliegt
Jeder Energieausweis erhält künftig eine
Registriernummer nach § 26c, welche im Ausweisformular vom
Aussteller einzutragen ist. Die Registriernummern werden von der
Registrierstelle Deutsches Institut für Bautechnik ( DIBt )
nur an berechtigte, registrierte und qualifizierte Aussteller vergeben.
Ausweise ohne Registriernummer sind ungültig.
Im Übrigen
gelten im Wesentlichen die Anforderungen der EnEV 2009 weiter:
- Neubauten:
Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf
wird um durchschnittlich 30 Prozent verschärft.
- Neubauten:
Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung
der Gebäudehülle werden um durchschnittlich 15 Prozent
erhöht, das heißt, die Wärmedämmung der Gebäudehülle
muss durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten als bisher.
- Altbau-Modernisierung:
Bei der Modernisierung von Altbauten mit größeren baulichen
Änderungen an der Gebäudehülle werden die energetischen
Bauteilanforderungen um durchschnittlich 30 Prozent verschärft
(z.B. Erneuerung der Fassade, der Fenster, des Dachs).Alternativ
kann der Bauherr sich dafür entscheiden, auf das 1,4fache
Neubau-Niveau zu sanieren. Dies betrifft die Anforderungen an
den Jahres-Primärenergiebedarf und an die Wärmedämmung
der Gebäudehülle.
- Die Anforderungen
an die Dämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken (Dachböden)
werden verschärft. Oberste begehbare Geschossdecken müssen
bis Ende 2011 eine Wärmedämmung erhalten. In beiden
Fällen genügt aber auch eine Dämmung des Daches.Beibehalten
wurde die Freistellung der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern,
wenn der Eigentümer am 1.2.2002 in dem Haus gewohnt hat.
Die Nachrüstpflichten sind von dem späteren Erwerber
des Hauses innerhalb von zwei Jahren nach Eigentümerwechsel
zu erfüllen.
- Für
Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verändern
sollen, wird eine Pflicht zum Nachrüsten von Einrichtungen
zur automatischen Regelung der Be- und Entfeuchtung vorgesehen.
- Nachtstromspeicherheizungen,
die älter als 30 Jahre alt sind, sollen in größeren
Gebäuden außer Betrieb genommen werden und durch effizientere
Heizungen ersetzt werden. Dies betrifft Wohngebäude mit mindestens
sechs Wohneinheiten und Nichtwohngebäude mit mehr als 500
Quadratmetern Nutzfläche. Die Pflicht zur Außerbetriebnahme
soll stufenweise zum 1. Januar 2020 einsetzen.Es besteht keine
Pflicht, wenn das Gebäude das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung
1995 erfüllt, der Austausch unwirtschaftlich wäre oder
öffentlich-rechtliche Vorschriften den Einsatz von elektrischen
Speicherheizsystemen vorschreiben (z. B. Festsetzungen in Bebauungsplänen).
- Maßnahmen
zum Vollzug der Verordnung werden verstärkt: Bestimmte Prüfungen
werden dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragen und
Nachweise bei der Durchführung bestimmter Arbeiten im Gebäudebestand
- so genannte Unternehmererklärungen - eingeführt. Außerdem
werden einheitliche Bußgeldvorschriften bei Verstößen
gegen zentrale Vorschriften der EnEV eingeführt. Verstöße
gegen bestimmte Neu- und Altbauanforderungen der EnEV und die
Bereitstellung und Verwendung falscher Daten beim Energieausweis
werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Weitere Informationen
finden sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung. <<klicken
Sie hier>>
Quelle: Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; www.bmvbs.de
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